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COBURG – Mehr Eigenverantwortung, wie sie von Forschungsinstituten gefordert wird, hat bereits in Form von Selbstbehalten Eingang in die deutsche Gesundheitswirtschaft gefunden. Jüngstes Beispiel ist die Zuzahlungsregelung des § 43b Abs. 3 SGB V, die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang bringt: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.
Fachkundige Beurteilung gefragt
Scheinbar baut § 43b Abs. 3 SGB V den Leistungserbringern eine goldene Brücke mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben. Doch bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn (1) der Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, (2) beim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anhängig ist, (3) eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft, (4) der Versicherte unbekannt verzogen ist.
Schnelle Reaktion erforderlich
Für Krankenhäuser entsteht durch die Neuregelung Handlungsbedarf. Bisherigen Erfahrungen des BID zufolge setzen viele Kliniken die Durchsetzung von Zuzahlungsforderungen nur zögerlich um. Dadurch vergrößert sich schleichend das Risiko von Liquiditätsengpässen, zusätzlich droht dringender Handlungsbedarf, je näher die Verjährung von Zuzahlungsansprüchen rückt. Dagegen bietet schon jetzt die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kostengünstiger macht. Wo ein Verzugsschaden nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in § 43b Abs. 3 SGB V ein: „Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren … eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.“
Schlagwörter: arzt, bonitätsprüfung, forderungsmanagement, inkasso, inkassounternehmen, klinik, krankenhaus, krankenkasse, zuzahlungsinkasso
Dieser Artikel wurde am 01. Sep 2010 in der Kategorie Inkasso Deutschland, Krankenhaus-Klinik-Arzt, September 2010 veröffentlicht.
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