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Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.
Begriff | Bedeutung |
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Einstellungsantrag des Schuldners |
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsversteigerung anordnen (§ 30a ZVG). Zwei Bedingungen müssen vorliegen: Sanierungsfähigkeit: Durch die Verfahrenseinstellung muss die Versteigerung verhindert werden können, der Schuldner muss ein Sanierungskonzept vorweisen. Ein Nachweis über Umschuldungsverhandlungen ist nicht ausreichend (LG Dessau vom 19.01.2006, Az. 7T24/06). Billigkeit: Die Einstellung muss der Billigkeit entsprechen; hier spielen persönliche Verhältnisse des Schuldners sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rolle. Die einstweilige Einstellung setzt überdies voraus, dass der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Gläubigerbefriedigung innerhalb von sechs Monaten in Aussicht steht (LG Rostock, InVo 03,379). Der Antrag kann einmal wiederholt werden (§ 30c ZVG). |
Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Schlagwörter: immobilien, vollstreckung, zwangsversteigerung
Dieser Artikel wurde am 17. Dez 2009 in der Kategorie Dezember 2009 veröffentlicht.
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