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Coburg – Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V – Lösungsmodule für volle Kostenerstattung
Die Neuregelung des § 43b Abs. 3 SGB V bringt die Krankenhäuser gegenüber gesetzlich Versicherten in Zugzwang: Vergütungsansprüche gegenüber gesetzlichen Krankenkassen verringern sich um den Anteil, den Versicherte nach § 39 Abs. 4 zu entrichten haben. Wenn der Versicherte auch nach einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht zahlt, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. Damit wird den Krankenhäusern faktisch im großen Stil die Durchführung von Inkassomaßnahmen abverlangt.
Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt
Mit der Regelung, dass keine Verrechnung der Zuzahlung mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse stattfindet, wenn und soweit Vollstreckungsmaßnahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos bleiben, baut § 43b Abs. 3 SGB V nur scheinbar eine goldene Brücke. Denn bei der Beurteilung, wann eine Vollstreckung erfolglos ist, sind Erfahrungen und Detailkenntnisse im Forderungseinzug gefragt. So gilt eine Vollstreckung dann als erfolglos, wenn
– der Versicherte im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
– beim Versicherten eine Verbraucherinsolvenz anhängig ist,
– eine Zwangsvollstreckung fruchtlos verläuft,
– der Versicherte unbekannt verzogen ist.
Für Krankenhäuser entsteht durch die Neuregelung Entscheidungs- und Handlungsbedarf. Wer sich für Inhouse-Lösungen beim Zuzahlungsinkasso entscheidet, braucht schlanke Prozesse, um einerseits den Anforderungen für die Durchführung des Zuzahlungsinkassos gerecht zu werden, und andererseits zugleich Ressourcen für eine verbesserte Patientenversorgung freizusetzen. Dieser Grat dürfte jedoch vor dem Hintergrund steigenden Wettbewerbsdrucks im Gesundheitswesen immer schmäler werden.
Kostengünstige Alternative: Auslagerung des Inkassos
Dagegen bietet die Auslagerung des Zuzahlungsinkassos auf einen erfahrenen Dienstleister eine Alternative, die das Zuzahlungsinkasso schneller und kostengünstiger macht. Inkassokosten sind als Verzugsschaden vom Schuldner zu tragen, und wo das nicht zu realisieren ist, da springt eine weitere Regelung in § 43b Abs. 3 SGB V ein: „Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren … eine angemessene Kostenpauschale. Die dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen.“
Die BID Unternehmensgruppe bietet als Inkassodienstleister mit fast 25 Jahren Erfahrung im Forderungseinzug Krankenhäusern vier Lösungsmodule an, die speziell auf die Bedürfnisse beim Zuzahlungsinkasso zugeschnitten sind.
Übrigens: Die BID Unternehmensgruppe ist seit vielen Jahren Partner von verschiedenen Leistungsanbietern im Gesundheitswesen. Weit über den Einzug von Privatliquidationen hinaus setzen Krankenhäuser, medizinische Institute und Ärzte beim Forderungs- und Risikomanagement auf unsere Kompetenzen und Leistungen.
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Dieser Artikel wurde am 23. Jul 2009 in der Kategorie Blog, Inkasso Deutschland, Krankenhaus-Klinik-Arzt veröffentlicht.
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