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Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährung | Bemerkungen |
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Wechsel, Rückgriff Inhaber gegen Aussteller und Indossanten (Art. 70 Abs. 2 WG) | 1 Jahr | Zeitpunkt des Wechselprotests | |
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Bauwerken sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) |
5 Jahre | Abnahme des Werks | Anwendungsbereich: Alle zur Neuerrichtung erbrachten Arbeiten, Arbeiten an bereits vorhandener Gebäudesubstanz. z. B. Errichtung von Anbauten. Gleiches gilt für die Herstellung und Montage von fest eingebrachten Bauteilen einer ortsfest aufgestellten technischen Anlage. |
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an beweglichen Sachen sowie Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) |
2 Jahre | Abnahme des Werks | Typischer Anwendungsbereich: Reparatur- und Wartungsarbeiten z. B. an Autos und Maschinen. Fristberechnung und Verjährungshemmung richten sich nach allgemeinen Vorschriften (§§ 187, 188, 203 bis 213 BGB). |
Werkvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an sonstigen (unkörperlichen) Gütern (§ 634 a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Anwendungsfälle: Erstellung von Gutachten oder Erbringung von Transportleistungen. Frist endet ohne Rücksicht auf Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Werkvertrag, Haftung für arglistig verschwiegene Mängel bei beweglichen Sachen (§ 634 a Abs. 3 S. 1, 195 BGB) | 3 Jahre | wie vor. | Verjährungsfrist kann nicht abgekürzt werden. Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Die Gesamtliste der hier fortlaufend und alphabetisch veröffentlichten Verjährungsfristen (Auszug) stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung. Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtig: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Schlagwörter: fristen, pfändung, verjährung, vollstreckung
Dieser Artikel wurde am 11. Mai 2009 in der Kategorie Mai 2009 veröffentlicht.
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