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Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährung | Bemerkungen |
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Zeugniserteilung (§§ 195, 199 BGB) |
3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. |
Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Zinsen (§§ 195, 199 BGB) |
3 Jahre | wie vor | (Zunächst wie vor) Alle bis zur Rechtskraft fällig gewordenen Zinsen verjähren nach 30 Jahren. Zinsen, die vor Titulierung fällig geworden und im Titel betragsmäßig aufgeführt sind, verjähren nach 30 Jahren. Das gleiche gilt für nach Titulierung der Hauptforderung eigens titulierte Zinsbeträge. |
Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Schlagwörter: fristen, pfändung, verjährung, vollstreckung
Dieser Artikel wurde am 17. Dez 2009 in der Kategorie Dezember 2009 veröffentlicht.
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