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Die Zwangsversteigerung nimmt immer größere Bedeutung ein, da oft nur dieser Zugriff auf das schuldnerische Vermögen Aussicht auf
Erfolg hat. Beginnend mit der vorliegenden Ausgabe von BID News erläutern wir, alphabetisch geordnet, die wichtigsten Fachbegriffe.
Begriff | Erklärung |
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Einstellungsbewilligung des Gläubigers |
Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann einmal wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren aufgrund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 ZVG). Die Einstellungsbewilligung ist ab dem Zeitpunkt des Verfahrensbeginns möglich und kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden. Sie hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (BGH NSW ZVG § 30). Der Gläubiger kann von dem Recht der Einstellung Gebrauch machen, und zwar ohne jede Begründungspflicht, ohne Einhaltung von Form- oder Fristerfordernissen und ohne Mitsprachemöglichkeit von Dritten. Der Einstellungsantrag bezieht sich nur auf das vom Gläubiger selbst betriebene Verfahren. Auf das von einem anderen ggf. (mit-)betriebene Verfahren hat dies keine Auswirkungen. Mit der Einstellung beginnt die 6-Monatsfrist. Bei Fristversäumnis: Verfahrensaufhebung (§ 31 Abs.1 S.2 ZVG). Wichtig: Der Fortsetzungsbeschluss muss dem Schuldner vier Wochen vor dem Termin zugestellt sein, anderenfalls ein Versteigerungstermin für den betreffenden Gläubiger nicht stattfindet. |
Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Schlagwörter: immobilien, vollstreckung, zwangsversteigerung
Dieser Artikel wurde am 01. Okt 2009 in der Kategorie Oktober 2009 veröffentlicht.
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