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Anspruchsart | Verjährungsfrist | Beginn der Verjährung | Bemerkungen |
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Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an einem Bauwerk (§ 13 Nr. 4 VOB/B) | 4 Jahre | Abnahme der Werkleistung | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Anderweitige Frist kann vereinbart werden (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B) |
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an feuerberührten und abgasgedämmten industriellen Feuerungsanlagen (§ 13 Nr. 4 VOB/B) | 1 Jahr | Abnahme der Werkleistung | wie vor |
Werkvertrag, VOB-Bauvertrag, Gewährleistung bei Arbeiten an Grundstücken u. Feuerungsanlagen, maschinellen u. elektrotechnischen / elektronischen Anlagen (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 2 VOB/B) | 2 Jahre | Abnahme der Werkleistung | wie vor |
Werkvertrag, Mängelbeseitigungs-verlangen (§ 13 Nr. 5 S. 2 VOB/B) | 2 Jahre | Rüge und Zugang des schriftlichen Mängelbeseitigungs-verlangens | VOB/B muss insgesamt ohne jede Änderung vereinbart werden (BGH BauR 04, 668). Verjährung erfolgt nicht vor Ablauf der Regelverjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B oder ggf. vereinbarter Frist. Mangel muss hinreichend konkretisiert werden! |
Werkvertrag, Unternehmerlohn (§§ 195, 199 BGB) | 3 Jahre | Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruchsgrund und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. | Frist endet ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. |
Quelle: IWW-Institut, Würzburg. Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der
ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Schlagwörter: fristen, pfändung, verjährung, vollstreckung
Dieser Artikel wurde am 01. Okt 2009 in der Kategorie Oktober 2009 veröffentlicht.
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